Steiermärkische Wolfs-Verordnung

Ende 2023 wurde von der Landesregierung die Steirische Wolfs-Verordnung beschlossen. Die Verordnung regelt, unter welchen Umständen Wölfe verscheucht, vergrämt oder erlegt werden dürfen. Es wird zwischen einem Risikowolf und einem Schadwolf unterschieden.

Risikowolf

·         Wolf dringt in bewohnte Gebäude bzw. an ein Gehöft angeschlossene Stallungen ein (ohne Menschenkontakt)

·         Wolf mit auffälligem bzw. kritischem Verhalten zeigt keinen Lerneffekt auf mehrfache Vergrämungsmaßnahmen

·         Wolf verfolgt Mensch oder Mensch mit Hund in Leinendistanz, verhält sich nicht aggressiv

·         Wolf verhält sich gegenüber dem Menschen ohne ersichtlichen Grund aggressiv

·         Wolf nähert sich Mensch mit Hund in Leinendistanz und verhält sich aggressiv

Ein Schadwolf überwindet innerhalb von vier Wochen mehrmalig sachgerechten Herdenschutz und verletzt und/oder tötet nachweislich ein oder mehrere Nutztiere.

Maßnahmen gegen den Wolf (§4 & §5 der Stmk Wolfs-Verordnung):

·         Verscheuchen:            jederzeit durch jede Person / optische und akustische Signale

·         Vergrämen:                nur durch Jagdausübungsberechtigte / Bsp.: gezielte Schreckschüsse

·         Erlegen:                      nur durch Jagdausübungsberechtigte / in bestimmten Fälle, wie bspw., wenn

                   sich der Wolf einem Menschen gegenüber ohne ersichtlichen Grund aggressiv verhält

Ob die Voraussetzungen für einen Abschuss erfüllt werden, wird im Zuge einer Prüfung festgestellt, an der Amtssachverständige für Naturschutz und für Wildökologie beteiligt sind. Bei einem entsprechenden Ergebnis ist das Erlegen eines Wolfes zulässig:

·         innerhalb von vier Wochen nach dem letzten Vorfall,

·         in einem Radius von zehn Kilometern um den letzten Vorfall,

·         wenn der Wolf individuell identifizierbar ist oder das gefährliche Verhalten zwar keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden kann, aber aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Wolf handelt und es keine Hinweise auf einen anderen Wolf gibt.

Damit Daten für eine Erhebung gesammelt werden können, kann und soll sich auch die Bevölkerung beteiligen. Jede Sichtung soll umfassend dokumentiert werden. Alle Vorfälle im Zusammenhang mit Wölfen werden gesammelt und zusammengefasst. Bei einer Sichtung ist bspw. das Formular „Sichtung Große Beutegreifer“ auszufüllen. Dieses Formular ist der Bezirkshauptmannschaft Murtal zu übermitteln. In allen Bezirkshauptmannschaften gibt es zuständige Rissbegutachter:innen, die alle Daten sammeln und bearbeiten. In weiterer Folge wird dann über mögliche Maßnahmen beraten und entschieden.

Unter dem Link: https://baer-wolf-luchs.at/verbreitungskarten kann die aktuelle Karte Österreichs mit eingetragenen Sichtungen abgerufen werden.

Die ganze Verordnung und Informationen des Landes Steiermark finden Sie unter https://www.agrar.steiermark.at/cms/ziel/179092301/DE/ .


Formular Sichtung Große Beutegreifer

Merkblatt für Landwirte

Liste der amtlichen Rissbegutachter:innen


Lärmschutzverordnung

Es darf auf die geltende Lärmschutzverordnung hingewiesen werden, wonach lärmbelästigende Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Holzschneiden und dgl. ausschließlich zu folgenden Zeiten vorzunehmen sind:





Montag bis Freitag08:00 bis 12:00 Uhrbzw.14:00 bis 19:00 Uhr
Samstag08:00 bis 12:00 Uhrbzw.14:00 bis 17:00 Uhr

Die Durchführung solcher Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist zu unterlassen.




Verordnungen des Landes Steiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 2023 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Wölfen (Canis lupus)